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Nachhaltiges Bauen folgt kantonalen Regelungen

Veröffentlicht am: 24. März 2023 Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Der Ukraine-Krieg und seine Konsequenzen haben uns die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen eindrücklich vor Augen geführt. Ein wesent­licher Bestandteil einer zukunfts­ori­en­tierten Energiepolitik ist die Nachhaltigkeit im Bauwesen. 

Aufgrund der verfas­sungs­mäs­sigen Zuständigkeit der Kantone gibt es in diesem Bereich schweizweit unter­schied­liche Regelungen. Dafür hat die Konferenz der kanto­nalen Energiedirektoren (EnDK) deshalb die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) des Jahrgangs 2014 verab­schiedet, welche auf eine grösst­mög­liche Harmonisierung und damit Vereinfachung der Bauplanung und der entspre­chenden Bewilligungsverfahren abzielen. 

Wir haben unter­sucht, wie nahe die Umsetzung ausge­wählter kanto­naler Nachhaltigkeitsregelungen gemäss MuKEn sind. Die vollständige Analyse kann hier herun­ter­ge­laden werden. Die Auswertung zeigt: Basel-Stadt, Luzern, Jura und Freiburg orien­tieren sich bei ihrer Energiegesetzgebung relativ stark an den Mustervorschriften und gehen teilweise sogar darüber hinaus. Am anderen Ende stehen Aargau, Uri und Zug, wo entspre­chende Umsetzung in Planung sind, sowie Solothurn, das in abseh­barer Zukunft über am wenigsten Regeln verfügen wird.

Das Setting: kantonale Zuständigkeit, interkantonale Koordination

Gemäss Bundesverfassung liegt die Energiepolitik im Bauwesen im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Sie sind damit befähigt, im Rahmen des bundes­ge­setz­lichen Rahmens eigene energie- und klima­po­li­tische Ziele zu definieren und umzusetzen.

Diese Aufgabenzuteilung macht durchaus Sinn: Kantonale Behörden sind mit der Infrastruktur, der Bevölkerung und den Befindlichkeiten ihrer Region bestens vertraut. Sie können baurecht­liche Massnahmen damit sachge­recht, effizient und breit unter­stützt planen und umsetzen.

Das Resultat ist aber auch ein Gefüge von verschie­denen Regimes mit unter­schied­lichen Ausprägungen und Schwerpunkten. Das sorgt etwa bei überre­gional agierenden Immobilienakteuren zuweilen für Verwirrung. Da Skaleneffekte erschwert werden, führt die födera­lis­tische Rollenteilung zu Effizienzeinbussen.

Das hat auch die Politik begriffen. In den zustän­digen kanto­nalen Konferenzen entwi­ckeln und koordi­nieren die zustän­digen Regierungsrätinnen und Regierungsräte und Sachverständigen deshalb gemeinsame energie- und klima­po­li­tische Ziele und Strategien, die sie beispiels­weise in den bereits erwähnten MuKEn 2014 festhielten. Hierfür relevant sind die 

  • Konferenz der kanto­nalen Energiedirektoren (EnDK),
  • Energiefachstellenkonferenz (EnFK),
  • Bau‑, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK),
  • Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU).

Ausgewählte Aspekte der kantonalen Nachhaltigkeitsregelungen

Aktuell haben 21 Kantone die MuKEn in ihre Energiegesetzgebung überführt, in weiteren vier Kantonen ist der entspre­chende Prozess im Gang. Einzig im Kanton Solothurn finden die MuKEn 2014 aufgrund eines ableh­nenden Volksentscheids kaum Anwendung. 

Im Folgenden wird die Umsetzung von zwei ausge­wählten Bestimmungen der MuKEn aufge­zeigt mit dem Ziel, einen Überblick über die kanto­nalen Nachhaltigkeitsregelungen zu geben. 

Anforderungen beim Heizkesselersatz

Dieser Gedanke dürfte in den letzten Monaten wohl so einigen Hausbesitzerinnen und ‑besitzern durch den Kopf gegangen sein: der Ersatz eines Öl- oder Gasheizkessels durch ein Heizsystem, welches nicht von fossilen Brennstoffen abhängig ist. In praktisch allen Kantonen gilt dabei: Zumindest ein Teil der neu gewon­nenen Wärme muss zwingend aus erneu­er­baren Energien stammen. In den Kantonen Basel-Stadt, Zürich und Genf liegt dieser Prozentsatz gar bei 100%, und zwar bei sämtlichen Bauten. Allerdings kann etwa beim Zürcher Kostenmodell ein Nachweis erfolgen, dass die Heizträgersubstitution zu erheb­lichen Mehrkosten im Lebenszyklus führt. In den Kantonen Neuenburg und Glarus ist diese Vorschrift nur auf Wohnbauten anwendbar, während andere Kantone einen Anteil von 10% oder 20% vorsehen. Im Kanton Solothurn existiert heute keine entspre­chende Regelung.

Nachhaltigkeit Bauen
Nachhaltigkeit Bauen

Mit Photovoltaik-Anlagen können Neubauten heute einen Teil ihres Stromverbrauchs selbst­ständig decken. Mit den MuKEn 2014 einigte sich die kantonale Energiedirektion auf einen entspre­chenden verbind­lichen Mindestanteil. Voraussetzung ist dabei eine Kapazität von mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF). Die gesamte Liegenschaft muss dabei höchstens eine Leistung von 30 Kilowatt produ­zieren, was der elektri­schen Leistung von 15 Backöfen, 2’500 LED-Glühbirnen oder 6’000 Handy-Ladegeräten entspricht. Alternativ können Hauseigentümerinnen und ‑eigen­tümer eine Ersatzabgabe leisten. Auch hier spielt der Kantönligeist: Deren Höhe wird von jedem der 20 Kantone, die die entspre­chende Mustervorschrift bereits umgesetzt haben, indivi­duell festgelegt. Seit Anfang Januar aufgrund des Bundesbeschlusses für dring­liche Massnahmen zur kurzfris­tigen Sicherstellung der Stromversorgung im Winter vom letzten Herbst müssen Kantone, welche die MuKEn 2014 nicht gemäss dem entspre­chenden Artikel umgesetzt haben, nun bei Neubauten ab 300 Quadratmetern auch Solaranlagen an der Gebäudehülle instal­lieren.

Diese Neuregelung bei der Photovoltaik zeigt die Dynamik in der Gesetzgebung. So debat­tiert Mitte März der Nationalrat über nationale Vorgaben bezüglich Photovoltaikanlagen. Auch auf Anfang 2023 traten gewisse Neuerung in Kraft. So ist das neue Energiegesetz des Kanton Glarus seit dem 1. Januar 2023 rechts­kräftig, das einem Verbot des Einbaus von fossilen Energieträgern sehr nahe kommt. 

Entsprechend wird es auch in Zukunft lokale Unterschiede in der Gesetzgebung geben. Die Unterschiede gibt es nicht nur bei den Vorschriften, sondern auch bei den Fördermassnahmen. So gibt es kantonale Unterschiede über die Höhe der Abzüge, die für energe­tische Massnahmen beim steuer­baren Einkommen geltend gemacht werden können. Bei den Fördergeldern gibt es sogar gemein­de­spe­zi­fische Unterschiede. Mehr dazu dann in einem späteren Blogbeitrag.

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