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Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheids auf die Überwälzung von Sanierungskosten

Veröffentlicht am: 10. Dezember 2024

Der Bundesgerichtsentscheid (BGE) vom 30.07.2024 bringt Neuerungen für die Überwälzung von Sanierungskosten mit sich. Das Bundesgericht bestätigt damit seinen Entscheid aus dem Jahr 2020, welcher sich auf die maximal erzielbare Nettorendite bezog. «Die Praxisänderung von 2020 begründete das Bundesgericht massgeblich mit dem über die Jahre nachhaltig gesun­kenen Referenzzinssatz […] und dem ansonsten unange­mes­senen Ertrag für Vermieter.»

Mit dem Entscheid vom Juli 2024 wird dessen Anwendbarkeit präzi­siert und auf den wertver­meh­renden Anteil von Sanierungen erweitert und «entspricht dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel, für Vermieter einen Anreiz zu schaffen, die Immobilie zu unter­halten und Renovationsarbeiten durch­zu­führen».

Vorbemerkungen: Was ist wertvermehrend und was werterhaltend?

Sämtliche Kosten für Sanierungen einer Liegenschaft lassen sich in einen wertver­meh­renden und einen werterhal­tenden Anteil unter­teilen. Wenn in einer Altbauwohnung ohne Geschirrspüler neu ein solcher eingebaut wird, sind die Kosten dafür zu 100% wertver­mehrend und 0% werterhaltend. In den meisten Fällen ist diese Unterteilung derweil nicht ganz einfach, da es sich um Ersatzinvestitionen handelt (bspw. werden alte, schlecht isolie­rende Fenster durch neue, gut isolie­rende Fenster ersetzt).

Art. 14, VMWG, zählt die «Mehrleistungen des Vermieters», insbe­sondere «a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle; b. zur ratio­nel­leren Energienutzung; c. zur Verminderung der Emissionen bei haustech­ni­schen Anlagen; d. zum Einsatz erneu­er­barer Energien [sowie] e. der Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Energieverbrauch durch Geräte mit gerin­gerem Verbrauch» konkret auf, für andere Sanierungsmassnahmen ist diese Aufzählung aber nicht ausrei­chend.

Aus diesem Grund wurde vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) und dem Hauseigentümerverband (HEV) gemeinsam die paritä­tische Lebensdauertabelle erarbeitet. Neben der erwar­teten Lebensdauer von verschie­denen Bauteilen und Materialien sind dort für ausge­wählte Ersatzmassnahmen auch Richtwerte für den wertver­meh­renden Anteil hinterlegt. Ein Auszug davon ist hier zu finden. Diese Tabelle kann jedoch nicht abschliessend sein, weil für jede Massnahme entscheidend ist, was vorher Bestand hatte und was neu Bestand haben wird und nicht jede Kombination davon abgedeckt werden kann.

Art. 14, VMWG erwähnt ausserdem, dass die «Kosten umfas­sender Überholungen in der Regel zu 50–70 Prozent als wertver­meh­rende Investitionen gelten». Allerdings ist auch hier nicht in jedem Fall eindeutig, was als «umfassend» gilt und was nicht.

Entsprechend umstritten ist die Bestimmung des wertver­meh­renden Anteils im Einzelfall oftmals.

Was bedeutet das Urteil nun aber konkret?

Wertvermehrende Anteile von Sanierungen können entspre­chend ihrer Lebensdauer und Verzinsung auf den bestehenden Mietzins aufge­schlagen werden. Für die Ermittlung der zuläs­sigen Mietzinserhöhung sind folgende drei Faktoren entscheidend:

  • Wertvermehrender Anteil: Dieser Anteil bildet die Grundlage für Mietzinsaufschläge. Aus rein werterhal­tenden Massnahmen ist hingegen keine Mietzinserhöhung zulässig.
  • Lebensdauer bzw. Amortisation: Die Lebensdauer des Bauteils sollte indivi­duell für jeden Eingriff ermittelt oder, bei umfas­sen­deren Massnahmen, entspre­chend gewichtet werden. Dabei bietet die paritä­tische Lebensdauertabelle (siehe oben) hilfreiche Anhaltspunkte.
  • Zinssatz: Der Zinssatz setzt sich aus dem Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen und einem Zuschlag zusammen. Bisher konnte der wertver­meh­rende Anteil von Sanierungskosten mit einem Zuschlag von 0.50 Prozentpunkten auf den aktuellen Referenzzinssatz verzinst werden. Dies bedeutete bei einem Referenzzinssatz von 1.75% eine Verzinsung von 2.25%. Durch das neue Urteil wird dieser Zuschlag auf 2.00 Prozentpunkte erhöht, solange der Referenzzinssatz bei 2.00% oder darunter liegt. Damit kann bei einem aktuellen Referenzzinssatz von 1.75% eine Nettorendite von bis zu 3.75% erzielt werden. Welcher Zuschlag angewendet wird, wenn der Referenzzinssatz über 2.00% steigt, wird mit dem Bundesgerichtsentscheid nicht beant­wortet.

Gemäss diesem Beispiel erhöht sich der mögliche Zuschlag bei gleicher Voraussetzung um CHF 4’125 p.a. oder knapp 17%.

Berücksichtigung und Sensitivitäten weiterer Faktoren

Wie im Rechenbeispiel ersichtlich, spielen neben dieser Verzinsung weitere Faktoren wie der oben erwähnte wertver­meh­rende Anteil der Sanierungen sowie die Lebensdauer der Bauteile eine wesent­liche Rolle.

Setzt man bei gleicher Verzinsung und gleicher Lebensdauer einen wertver­meh­renden Anteil von 60% statt 50% ein, also 20% höher, erhöht sich der mögliche Zuschlag um CHF 5’729 p.a. oder ebenfalls 20%:

Ändert man bei gleicher Verzinsung und gleichem wertver­meh­renden Anteil die Lebensdauer von 30 auf 25 Jahre, erhöht sich der mögliche Zuschlag um CHF 3’667 p.a. oder rund 13%:

Fazit

Der Bundesgerichtsentscheid vom Juli 2024 wirkt sich im aktuellen Zinsumfeld direkt auf die Berechnung der zuläs­sigen Mietzinserhöhung nach Sanierungen aus. Oben darge­stellte Beispiele zeigen aber, dass die anderen Faktoren wie der wertver­meh­rende Anteil sowie die angewendete Lebensdauer von Bauteilen isoliert betrachtet ähnlich grosse Effekte auf die Berechnung der Zuschläge haben.

Durch den Bundesgerichtsentscheid dürften Sanierungen im aktuellen Zinsumfeld attrak­tiver werden. Da gerade Sanierungsmassnahmen, die zur energe­ti­schen Verbesserung des Gebäudeparks beitragen i.d.R. hohe wertver­meh­rende Anteile enthalten, könnte diese Entwicklung dazu beitragen, Sanierungsprojekte zu beschleu­nigen und somit nicht zuletzt einen wichtigen Schritt in Richtung Erreichung der Klimaziele zu leisten.

Hinweis: Kantone mit strikteren Mietgesetzen

Es ist zu beachten, dass in den Kantonen Genf, Waadt und Basel-Stadt strengere Mietgesetze in Kraft sind, welche nicht der Regelung nach OR folgen. Solange bei einem Vorhaben also die dort geltenden Regeln zur Berechnung der zuläs­sigen Mietzinserhöhung (LDTR Genf, LPPPL Waadt, WRFG Basel-Stadt) zur Anwendung kommen, hat der BGE vom 30.07.2024 demzu­folge keinen Einfluss.

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