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Erdbebensicherheit von Gebäuden – Was man als Eigentümer wissen muss

Veröffentlicht am: 02. März 2021 Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Dass Erdbeben grossen Schaden anrichten können, ist bereits seit Langem bekannt. Die Erkenntnis, dass die von Erdbeben ausge­hende Gefahr in der Schweiz aber unter­schätzt wurde, hat sich aber erst in der jüngsten Vergangenheit durch­ge­setzt. In der Folge wurden in den letzten Jahren die Anforderungen an die Gebäudetragwerke in Bezug auf Erdbebensicherheit massiv erhöht. Auf was haben Eigentümer nun besonders zu achten?

Gebäudeeigentümer haften für Schäden an Gütern und Personen

Bei der Entwicklung von Neubauten sind die betei­ligten Fachplaner, Architekten und Bauunternehmen gemäss Art. 364/398 OR dazu verpflichtet, den Bauherrn fachlich zu unter­stützen und die «anerkannten Regeln der Technik» vollum­fänglich einzu­halten [7]. Als Fachleute haften sie gegenüber dem Bauherrn für diese Einhaltung.

«Das sorgfältige und vollum­fäng­liche Einhalten der SIA-Normen vermeidet recht­liche Probleme und entspre­chende Schwierigkeiten für alle Beteiligten!» (Zitat aus [5])

Nach Fertigstellung geht die Haftung für die Aufrechterhaltung der Normenkonformität auf den Bauherrn über. Die Eigentümer sind generell für den fachge­rechten Erhalt der Gebäudetragwerke verant­wortlich. Entsprechend haften sie gemäss Art. 58 OR für Schäden, die durch ein mangel­haftes Bauwerk an Gütern und Personen entstehen (Werkeigentümerhaftung). Eigentümer sind dafür verant­wortlich, dass der Entwicklung der Technik gefolgt wird und allen­falls Anpassungen an ihren Bauwerken vorge­nommen werden, damit diese den neuesten Sicherheitsanforderungen entsprechen.

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Eine Überprüfung des bestehenden Tragwerks muss gemäss SIA 269 (Erhaltung von Tragwerken) bei Umbauten, einer Änderung der Nutzung oder der Nutzungsanforderungen sowie dann, wenn eine neue Erkenntnis über Einwirkungen oder Tragwerkseigenschaften vorliegt (z.B. Anpassungen in den Normen), vorge­nommen werden. Entsprechend können bis dato normen­kon­forme Gebäude bei solchen Änderungen über die Zeit mangelhaft werden. Beispielsweise führten Erkenntnisse aus dem Garagendacheinsturz in Gretzenbach im Jahr 2004 dazu, dass Einstellhallen schweizweit auf Durchstanzsicherheit überprüft und gegebe­nen­falls ertüchtigt werden mussten.

Erdbebensicherheit in der Schweiz

In der Schweiz stellt das Erdbebenrisiko das bedeu­tendste Risiko aus Naturgefahren dar [5]. Dass die von Erdbeben ausge­hende Gefahr nicht immer derart einge­stuft wurde, zeigt eine Analyse der Entwicklung der Tragwerksanforderungen an die Erdbebensicherheit der vergan­genen Jahrzehnte: Im Jahre 1970 wurden die ersten Erdbebenbestimmungen in das Schweizer Normenwerk aufge­nommen. Mit dem Fortschritt der Technik sowie der Wissenschaft wurden die Anforderungen in den Normenrevisionen stark angehoben, sodass die Anforderungen an die Bemessungseinwirkung heute rund zehnmal so hoch sind wie noch im Jahr 1970 (folgende Abbildung).

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Trotz der Erkenntnisse, dass Erdbeben grosse Schäden anrichten können, werden die SIA-Bestimmungen zur Erdbebensicherheit in der Praxis, insbe­sondere bei privaten Bauten, oft nicht genügend einge­halten [7]. Dies ist unter anderem auf die kantonal unter­schied­lichen, erdbe­ben­spe­zi­fi­schen Auflagen zurück­zu­führen. Nur in wenigen Kantonen gibt es erdbe­ben­spe­zi­fische Auflagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (nächste Abbildung).

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Wann ist ein Gebäude mangelhaft?

Für die statische Überprüfung von Tragwerken bezüglich Erdbeben wird nach dem heutigen Stand ein sogenanntes «Bemessungserdbeben» heran­ge­zogen. Für Gebäude herkömm­licher Schutzwürdigkeit (Bauwerkklasse I), zu welchen auch Wohnbauten und herkömm­liche Bürogebäude zählen, entspricht dieses Bemessungserdbeben einem Erdbebenereignis, das an einem bestimmten Standort statis­tisch gesehen einmal in 500 Jahren zu erwarten ist. Dabei gilt, dass Gebäude, die als «erdbe­ben­sicher» katego­ri­siert werden, im Falle des Eintritts eines Bemessungserdbebens nicht einstürzen und noch evakuiert werden können. Starke Schäden bis hin zur gänzlichen Unbrauchbarkeit der Strukturen werden gemäss den heutigen Normen hingegen in Kauf genommen.

«Gebäude der Bauwerkklasse I werden auf ein Bemessungserdbeben ausgelegt, welches statis­tisch gesehen einmal in 500 Jahren auftritt. Kernkraftwerke werden hingegen auf ein Bemessungserdbeben ausgelegt, welches statis­tisch gesehen einmal alle 10’000 Jahre eintritt.»

Bei der stati­schen Prüfung eines Tragwerks bezüglich Erdbebensicherheit, wird der sogenannte Erfüllungsfaktor «α» ermittelt. Dieser stellt das Verhältnis von Bemessungseinwirkung und Tragwerkswiderstand dar. Ein Erfüllungsfaktor von 1.0 (und höher) bedeutet somit, dass das Tragwerk den aktuellen Normvorgaben entspricht (oder diese übersteigt).

Bei Bestandsbauten, die nicht nach der aktuellen Norm bemessen wurden, ist dies nur sehr selten der Fall. Als effektiv mangelhaft werden Tragwerke jedoch erst dann einge­stuft, wenn sie einen Schwellenwert «αmin» unter­schreiten. Diese Gebäude erfüllen die Mindestanforderungen an die Personensicherheit unter Erdbebeneinwirkungen gemäss geltender Baunormen nicht und müssen somit sofort ertüchtigt werden. Im Gegensatz dazu sind bei einem «ungenü­genden» Gebäude die Mindestanforderungen an die Personensicherheit erfüllt, die Normenkonformität jedoch nicht gewähr­leistet. Diese Gebäude können im Rahmen des regulären Erneuerungszyklus ertüchtigt werden, sofern eine syste­ma­tische Erfassung und Priorisierung innerhalb des Portfolios statt­finden.

Die Norm 269/8 legt den Schwellenwert «αmin» je nach Gebäudetyp fest. Gebäude mit herkömm­licher Schutzwürdigkeit, wie z.B. herkömm­liche Büro- oder Wohnbauten, müssen einen Erfüllungsfaktor von «αmin» = 0.25, Gebäude mit höherer Schutzwürdigkeit, wie z.B. Schulen oder Krankenhäuser, einen Erfüllungsfaktor von «αmin» = 0.40 erreichen, um nicht als mangelhaft zu gelten.

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Mit diesen Kosten muss gerechnet werden

Sollte die statische Analyse eines Tragwerks ergeben, dass die geltenden Normvorschriften nicht einge­halten werden, muss das Tragwerk – entweder sofort (wenn mangelhaft) oder beim nächsten Sanierungszyklus (wenn ungenügend) – ertüchtigt werden. Die Investitionen, die für Erdbebenertüchtigungen aufge­bracht werden müssen, werden gem. SIA 269/8 abhängig von dem Erfüllungsfaktor und der durch­schnitt­lichen Personenbelegung des Gebäudes (Nutzung) definiert. Es handelt sich dabei um die Investitionssumme, die in jedem Fall aufge­bracht werden muss, welche jedoch auch das Kostenlimit, welches als «verhält­nis­mässig» gilt, deckelt.

«Als verhält­nis­mässig gelten Massnahmen bis 10 Millionen Franken und als zumutbar gelten Massnahmen bis 100 Millionen Franken pro geret­tetem Menschenleben.» Zitat aus [6]

Generell ist das anzustre­bende Ziel eine Annäherung an den Erfüllungsfaktor von α= 1.0. Bei bestehenden Gebäuden ist dies jedoch oft nur mittels unver­hält­nis­mässig grosser Investitionen möglich, weshalb für diese Fälle der höchst­mög­liche α‑Wert unter Einhaltung des Kostenlimits angestrebt werden soll. In der folgenden Abbildung werden die Investitionsvorgaben nach SIA 269/8 exempla­risch für ein Gebäude mit 1’000 m2Nutzfläche für unter­schied­liche Nutzungen und Erfüllungsgrade darge­stellt. Es lässt sich erkennen, dass die notwen­digen Investitionen mit abneh­menden Erfüllungsgraden stark zunehmen und ein beträcht­liches Ausmass annehmen können.

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Mehrstufige, selektive Erfassung

Von Eigentümern grosser Gebäude-Portfolios wird verlangt, dass eine syste­ma­tische Erfassung und Priorisierung der Gebäude bezüglich deren Erdbebensicherheit erfolgt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat für diesen Zweck im März 2020 einen neuen Leitfaden für ein stufen­weises Verfahren zur Identifikation von kriti­schen Gebäuden innerhalb grosser Gebäudebestände heraus­ge­geben [4]. Der Leitfaden sieht ein dreistu­figes Vorgehen vor:

  1. In der ersten Stufe (Eingrenzung) wird das zu unter­su­chende Portfolio definiert und die Ziele sowie die Strategie der Eigentümer festgelegt.
  2. In der zweiten Stufe (Bewertung) werden für die ausge­wählten Gebäude mithilfe eines syste­ma­ti­schen Erfassungsprozesses erste Kennzahlen ermittelt, anhand derer im Anschluss eine Priorisierung des Gebäudebestands erfolgen kann.
  3. In der dritten Stufe (Überprüfung) wird für die Gebäude mit höchster Priorität von einem Bauingenieur eine statische Überprüfung durch­ge­führt, bei welcher der Wert des Erfüllungsfaktors «α» hervorgeht. Zudem werden die erfor­der­lichen Massnahmen eruiert und geplant.

Priorisierung von grossen Gebäudebeständen bei Wüest Partner

Wüest Partner bietet seinen Kunden eine Vielzahl an Dienstleistungen rund um das Thema Immobilien an. Dazu gehört auch die Auswertung von Immobilienportfolios bezüglich Erdbebensicherheit (Stufen 1 und 2 des oben beschrie­benen mehrstu­figen Verfahrens). Gerne infor­mieren wir Sie bei Interesse darüber, wie wir Ihnen dabei behilflich sein können, Ihr Portfolio auf den richtigen Weg zu bringen. Unsere Fachspezialisten stehen Ihnen auch bei weiter­füh­renden Fragen zum Thema Erdbebensicherheit beratend zur Seite.

Quellen

[1] Erdbebenrisiko grosser Gebäudebestände; Stufenweises Verfahren zur Identifizierung von kriti­schen Gebäuden; Bundesamt für Umwelt (BAFU); Bern, 2020

[2]  Norm SIA 269/8 (2017): Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben, Schweizer Ingenieur- und Archi- tekten­verein SIA; Zürich, 2017

[3]  Schweizerischer Erdbebendienst, http://www.seismo.ethz.ch/de/home/

[4] https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/erdbeben/uw-umwelt-wissen/erdbebenrisiko-grosser-gebaeudebestaende.pdf.download.pdf/UW-2014-D_ErdbebenGebaeudebestaende.pdf

[5] Erdbebensicherheit von Gebäuden – Rechts- und Haftungsfragen; Stiftung baudyn; 2010

[6] Erdbebenertüchtigung von Bauwerken – Strategie und Beispiel- sammlung aus der Schweiz; Wenk T.; Umwelt-Wissen Nr. 0832, BAFU, Bern 2008

[7] Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gebäudebeurteilung nach Erdbeben; Verfassungsgrundlagen, Notrecht, Haftung von Experten; Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS; Dezember 2014

[8] https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/naturgefahren/fachinformationen-erdbeben/schutz-vor-erdbeben/erdbebengerechtes-bauen/erdbebensicherheit–baugesetze-und-baubewilligungsverfahren.html